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Inkasso/Forderungseinzug/Factoring Die schlechte Zahlungsmoral der Schuldner, steigende Insolvenzen und abgelegte eidesstattliche Versicherungen haben den Forderungsausfall in den Unternehmen in den letzten Jahren erheblich vermehrt. Aus diesem Grund haben Inkassounternehmer erheblichen Anteil am derzeitigen Wirtschaftsleben. Der Forderungsausfall sollte und darf für viele Unternehmer nicht zweitrangig sein. Als Inkassounternehmer bin ich in der Lage „sog. Pauschalgebühren“ mit meinen Auftraggebern zu vereinbaren. Insoweit unterliege ich nicht der Pflicht, gesetzliche Gebühren abzurechnen. Ein Tätigkeitsschwerpunkt liegt darin, dass ich den Schuldner zunächst außergerichtlich mit Fristsetzung auffordere, den Schuldbetrag zu zahlen. Anschließend bemühe ich mich, den persönlichen Kontakt mit dem Schuldner herzustellen. Oftmals kann dadurch der Schuldner zu Zahlungen bewegt werden. Sollten meine Bemühungen fruchtlos verlaufen, würde ich den Vorgang Ihnen gegenüber mit einer Pauschalgebühr von 30,00 EUR zuzüglich 10,00 EUR Auslagen sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer abrechnen. Diese Kosten sind unabhängig von der Höhe Ihrer Forderung und werden für jeden Einziehungsauftrag gesondert berechnet. Eine Jahresanschlussgebühr oder ein Erfolgshonorar wird von mir nicht erhoben. Diese Kosten fallen für Sie nur dann an, wenn Zahlungen des Schuldners nicht eingezogen werden können. Sollte der Schuldner Zahlungen leisten, hat dieser auch die bei mir entstandenen Kosten zu tragen. Ich würde diese Kosten dann analog der BRAGO und ab dem 01.07.2004 analog dem RVG abrechnen. Die entstandenen Kosten werden von der Zahlung des Schuldners in Abzug gebracht. Aus dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges hat der Schuldner diese Kosten zu erstatten. Die eingehenden Zahlungen werden nach der Verrechnungsvorschrift des § 367 BGB erfasst. Nach Beendigung des Inkassomandates leite ich den Vorgang an meine Vertragsanwälte weiter. Mit diesen Vertragsanwälten arbeite ich in ständigem Mandat zusammen. Dies bietet Ihnen den Vorteil, dass meine Vertragsanwälte ebenfalls nur ein Pauschalhonorar für die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens sowie für ein eventuell anschließend einzuleitendes Zwangsvollstreckungsverfahren erheben. Das Dienstleistungsangebot meiner Vertragsanwälte kann über mich angefordert werden. Somit kann ich Ihnen eine kostengünstige Komplettlösung für die Beitreibung Ihrer Forderung anbieten. |
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